BKF BW

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Die Satzung des BKF Baden-Württemberg

 

§ 1 Name und Sitz des Verbandes

1. Die bei den kommunalen Finanzverwaltungen des Landes Baden-Württemberg beschäftigten Beamten und Angestellten schließen sich zu einem Verband mit der Bezeichnung „Berufsverband der kommunalen Finanzverwaltungen in Baden-Württemberg e. V.“ - BKF - zusammen.

2. Der Verband hat seinen Sitz in Karlsruhe.

3. Der Verband ist im Vereinsregister eingetragen.

 

§ 2 Ziele des Verbandes

1. Der Verband versteht sich als Fachverband für die Belange der Mitglieder und vertritt die beruflichen Interessen derselben.

2. Seine Aufgabe liegt schwerpunktmäßig in der Fortbildung der Mitglieder, insbesondere durch die Förderung des fachlichen Erfahrungsaustausches. Er bemüht sich auch um das wirtschaftliche und soziale Wohl der Mitglieder und setzt sich für eine gerechte Behandlung des Berufsstandes ein.

3. Der Verband ist bestrebt, die Erfahrungen seiner Mitglieder aus der fachlichen Praxis, die sich bei der Vorbereitung der Gesetze und Verordnungen auf das kommunale Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen u. ä. auswirken, zur Geltung zu bringen.

4. Der Verband erfüllt seine Ziele unter Wahrung parteipolitischer, weltanschaulicher und religiöser Neutralität.

 

§ 3 Mitgliedschaft im Verband

1. Die Anmeldung als Mitglied erfolgt beim Vorstand der Kreisverbände oder beim Landesvorstand.

2. Aufnahmeverweigerung kann der geschäftsführende Vorstand aussprechen, gegen dessen Entscheidung Berufung an den erweiterten Landesvorstand zulässig ist.

3. Die Verbandszugehörigkeit wird jedem Mitglied schriftlich bestätigt.

4. Die Mitgliedschaft wird beendet:

a) durch freiwilligen Austritt des Mitgliedes. Der Austritt hat durch schriftliche Erklärung beim Vorstand der Kreisverbände zu erfolgen. Er kann nur auf Schluss eines Kalenderjahres erfolgen und muss 3 Monate vorher angezeigt werden;
b) durch den Tod eines Mitgliedes;
c) durch Ausschluss des Mitgliedes. Dieser kann vom erweiterten Landesvorstand ausgesprochen werden, wenn das Mitglied trotz wiederholten Aufforderungen seien Verpflichtungen gegenüber dem Verband nicht nachkommt, oder wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, welche den Ausschluss geboten erscheinen lassen. Gegen den Ausschluss durch den erweiterten Landesvorstand steht dem Mitglied das Recht der Berufung zu. Diese Berufung muss binnen einer Frist von drei Monaten nach Erhalt des Ausschließungsbeschlusses eingelegt werden. Die Landeshauptversammlung entscheidet über die Berufung.

  

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied hat Stimm- und Wahlrecht nach Maßgabe dieser Satzung, sowie das Recht zur Wählbarkeit für alle Verbandsämter.

2. Durch den Beitritt verpflichtet sich das Mitglied, an den Bestrebungen des Verbandes nach besten Kräften mitzuarbeiten und an den Versammlungen möglichst teilzunehmen.

3. Jedes Mitglied hat einen jährlichen Beitrag zu leisten, der vom erweiterten Landesvorstand vorgeschlagen und von der Landeshauptversammlung festgesetzt wird. Die Mitgliedsbeiträge werden an die Kreisverbände entrichtet, die die Hälfte der Beiträge an den Landesvorstand abführen.

4. Die Mitglieder haben keine Rechte am Vereinsvermögen.

 

§ 5 Organe des Verbandes

 Die Organe des Verbandes sind:

a) der geschäftsführende Vorstand
b) der erweiterte Landesvorstand
c) die Landeshauptversammlung

 

§ 6 Der geschäftsführende Vorstand

1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Landesvorsitzenden, bis zu drei Stellvertretern sowie dem Landesschatzmeister, dem Landesschriftführer. Darüber hinaus können bis zu drei Beisitzer in den geschäftsführenden Vorstand gewählt werden.

2. Der geschäftsführende Vorstand wird durch die Landeshauptversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt, wobei die Amtszeit seiner Mitglieder nicht zum selben Zeitpunkt enden soll. Der geschäftsführende Vorstand ist verantwortlich für die Führung der Verbandsgeschäfte. Die gesetzliche Vertretung des Verbandes im Sinne von § 26 BGB obliegt dem Landesvorsitzenden in Einzelvertretungsbefugnis oder zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam. 

3. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

4. In dringenden Fällen ist schriftliche oder telefonische Abstimmung möglich.

5. Der geschäftsführende Vorstand wird vom Landesvorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, einberufen.

6. Zum Geschäftsbereich gehören insbesondere:

a) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 dieser Satzung. Hierzu können Arbeitskreise und Ausschüsse auf Dauer oder Zeit gebildet werden.
b) Bestätigung der Aufnahme von Mitglieder, 
c) Bewirtschaftung der laufenden Einnahmen und Ausgaben,
d) Vorbereitung der Landeshauptversammlung und sonstige Zusammenkünfte,
e) Fertigung und Vorlage des Geschäfts- und Rechenschaftsberichtes an die Landeshauptversammlung,
f) Öffentlichkeitsarbeit.

  

§ 6a Ehrenvorsitzende

1. Zu Ehrenvorsitzenden können frühere Vorsitzende des Verbandes ernannt werden, deren Verdienste überragend sind und deren Tätigkeit für das Wohlergehen, die Bedeutung und den Bestand des Verbandes ausschlaggebend war.

2. Die Ernennung zum Ehrenvorsitzenden wird durch eine Urkunde bestätigt.

 

§ 7 Erweiterter Landesvorstand

1. Der erweiterte Landesvorstand besteht aus den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes, den Vorsitzenden der Kreisverbände und den Vorsitzenden der ständigen Arbeitskreise und Fachausschüsse. Bei Verhinderung eines Vorsitzenden der Kreisverbände, den Vorsitzenden der ständigen Arbeitskreise und Fachausschüsse nimmt der jeweilige Stellvertreter an den Sitzungen des erweiterten Landesvorstands teil. Der erweiterte Landesvorstand kann fachkundige Personen zur Beratung hinzuziehen. Er wird vom geschäftsführenden Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch jährlich einberufen. Eine Sitzung muss einberufen werden, wenn dies mindestens drei Mitglieder schriftlich beantragen.

2. Er hat folgende Zuständigkeit:

a) Beschlüsse über grundlegende Verbandsangelegenheiten, insbesondere Entscheidungen über Beschwerden von Mitgliedern und Kreisvorständen zu treffen,
b) Festlegung der Landeshauptversammlungen,
c) Vorschlagsrecht über die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
d) Beschlussfassung über Ausschlussanträge und Aufnahmeverweigerungen,
e) Vorschlagsrecht für die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes an die Landeshauptversammlung,
f) Beschlussfassung über die Vermögensverwaltung,
g) Bestätigung neuer Kreisverbände.

 

§ 8 Die Landeshauptversammlung

1. Die Landeshauptversammlung soll regelmäßig alle zwei Jahre stattfinden. Den Ort bestimmt der erweiterte Landesvorstand unter Berücksichtigung der in der Hauptversammlung vorgebrachten Vorschläge. Der Beschlussfassung der Landeshauptversammlung unterliegen:

a) Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung, sowie die Entlastung des Vorstandes,
b) Wahl des geschäftsführenden Vorstandes,
c) Wahl der Rechnungsprüfer und der Urkundspersonen,
d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
e) Beschlussfassung über Ausschlüsse von Mitgliedern und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
f) Annahme der Satzung und Beschlüsse zur Änderung und Ergänzung der Satzung,
g) Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes und über die Verwendung des Vermögens, 

2. Die Einberufung der Landeshauptversammlung hat in der Regel 3 Wochen vor der Tagung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Hierbei ist zu beachten:

a) Anträge können von der Landeshauptversammlung nur behandelt werden, wenn sie mindestens 8 Tage vorher beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich gestellt und begründet sind. Die Entscheidung über die Verhandlungszulässigkeit trifft der geschäftsführende Vorstand.
b) Den Vorsitz in der Landeshauptversammlung führt der Landesvorsitzende oder im Verhinderungsfall einer seiner Stellvertreter.
c) Die Landeshauptversammlung fasst im Allgemeinen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden. Zur Satzungsänderung ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der Stimmen der Anwesenden, zur Auflösung des Verbandes eine solche von 4/5 erforderlich.
d) Über die in der Landeshauptversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Vorsitzenden, dem Schriftführer und zwei Urkundspersonen zu unterzeichnen ist.
e) Eine außerordentliche Hauptversammlung muss stattfinden, wenn mindestens ein Drittel des erweiterten Landesvorstandes dies beantragt. Die Vorschrift des § 37 BGB bleibt hiervon unberührt.

 

§ 9 Kreisverbände

1. Die Mitglieder bilden regional zur wirksamen Betätigung möglichst innerhalb der bestehenden Landkreise Kreisverbände, die eigene Versammlungen abhalten. Sie wählen einen Vorstand, bestehend aus einem 1. und 2. Vorsitzenden, einem Schriftführer, einem Rechner und mindestens 2 Beisitzer. Die Amtszeit der Kreisvorstände beträgt 4 Jahre.

2. Beschlüsse der Kreisverbände, die von allgemeiner Bedeutung für den Landesverband sind, werden dem geschäftsführenden Landesvorstand mitgeteilt, dies geschieht zumindest durch Vorlage eines jährlichen Tätigkeitsberichtes.

 

§ 10 Geschäftsjahr

1. Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.

2. Die Mitgliedsbeiträge sind jeweils zum 01.07. eines Kalenderjahres zur Zahlung fällig. Die Rechner der Kreisverbände haben spätestens zum 1.10. eines Kalenderjahres die Beitragsabrechnung dem Landesschatzmeister zu übersenden.

3. Die Jahresrechnung des Verbandes ist bis spätestens 01. April des folgenden Jahres aufzustellen und danach den gewählten Rechnungsprüfern zur Prüfung vorzulegen.

 

§ 11 Gemeinnützigkeit

1. Alle Einrichtungen und Maßnahmen des Verbandes dienen der Berufsbildung im Sinne der Bestimmungen über die Gemeinnützigkeit.

2. Überschüsse aus der Jahresrechnung dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden, die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Verbandes. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Verbandes weder einen Anspruch auf Auseinandersetzungsguthaben noch auf Rückgabe geleisteter Einlagen.

3. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 12 Auflösung des Verbandes

1. Die Auflösung des Verbandes kann nur in der Landeshauptversammlung beschlossen werden, die unter dem ausdrücklichen Hinweis auf die beabsichtigte Auflösung einberufen ist. (§ 8 Abs. 2 Buchstabe c).

2. Über die Verwendung des in diesem Zeitpunkt vorhandenen Vermögens, beschließt die letzte Landeshauptversammlung. Das Vermögen kann nur wieder einem gemeinnützigen Zweck zugeführt werden.

 

§ 13 Schlussbestimmungen

1. Vorstehende Satzung wurde durch die 20. Landeshauptversammlung am 09. November 1984 in Rastatt verabschiedet und enthält die von der 35. Landeshauptversammlung am 06. Juli 2016 in Herbolzheim beschlossenen Änderungen.

2. Diese neue Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 
Johanna Balaskas, Landesvorsitzende